Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Unterkunftskosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmende außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeit einen eigenen Haushalt (Hauptwohnung) unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeit (Zweitwohnung) wohnen. In diesen Fällen können Arbeitnehmende Unterkunftskosten bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen.