Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten EU-Mitgliedstaaten die dort gezahlte Umsatzsteuer an inländische Unternehmen. Ist ein Unternehmen im betreffenden Staat nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann die Rückerstattung über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren beantragt werden.
Die Anträge für das Jahr 2024 müssen Sie bis spätestens 30. September 2025 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einreichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BZSt.