Am 01. Januar tritt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Aus steuerlicher Sicht ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege hervorzuheben.
Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Ab dem 01. Januar beträgt diese Frist nur noch acht Jahre (§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung und § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am 01.01.25 die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1, S. 1 Umsatzsteuergesetz hat der Gesetzgeber an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
Ab 2025 steigen auch die Schwellenwerte bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 auf 9.000 Euro. Überschreiten Unternehmende den Schwellenwert nicht, müssen sie ihre Voranmeldung nur vierteljährlich abgeben.