Ziehen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer privat um, um in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, können sie die Umzugskosten nicht als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Die neue Wohnung zählt in der Regel zum privaten Lebensbereich – daher gelten die Umzugskosten als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung.
Dies gilt auch dann, wenn der Umzug erfolgt, weil die Tätigkeit im Homeoffice – etwa während der Coronapandemie – notwendig wurde oder besser mit dem Familienleben vereinbar ist.
Nur wenn der Umzug ganz überwiegend beruflich veranlasst ist und private Gründe kaum eine Rolle spielen, kann ein Werbungskostenabzug in Betracht komme.