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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das gilt für geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) können von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren. Bei der Übungsleiterpauschale (beziehungsweise dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen.

Die Beträge wurden zum Januar 2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 Euro auf 3.300 Euro sowie die Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 960 Euro. Ob Minijobber die Pauschalen anwenden können, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zusammengefasst gelten für Minijobber folgende Bedingungen.

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HHC Jürgensen GmbH
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