Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu Wohn-Riester: Ein Mann hatte von seiner verstorbenen Ehefrau deren Wohnung und den Darlehensvertrag geerbt. Das Darlehen wollte er tilgen. Deshalb begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das Gericht entschied zugunsten des Mannes. Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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