In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Teilzeitstudent seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach den Grundsätzen für Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen bzw. einem Vollzeitstudium sind diese jedoch auf die Entfernungspauschale begrenzt.