Die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angepasst.
Bislang mussten Steuerpflichtige einwilligen, dass ihr Finanzamt den Steuerbescheid elektronisch an sie verschicken darf. Durch eine Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte das ab 2026 anders werden: Hat der Steuerpflichtige seine Steuererklärung elektronisch übermittelt, darf das Finanzamt den Steuerbescheid ebenfalls auf diesem Weg zustellen. Diese Regelung tritt jetzt erst 2027 in Kraft.
Steuerpflichtige können aber auch ab 2027 weiterhin der elektronischen Übermittlung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen.