Der Gesetzgeber hat für Unternehmen eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für E-Autos nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und in der Zeit vom 30. Juni 2025 bis zum 01. Januar 2028 angeschafft werden. Unternehmen können für diese Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen nutzen.
Im Jahr der Anschaffung können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben. Die weitere Staffelung:
- im ersten darauffolgenden Jahr: zehn Prozent
- im zweiten und dritten jeweils fünf Prozent
- im vierten Jahr: drei Prozent
- im fünften Jahr: zwei Prozent
Wichtig: Diese Abschreibungsmöglichkeit ist nur zulässig, wenn Steuerpflichtige keine weitere Sonderabschreibung für diese Fahrzeuge in Anspruch nehmen.