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Sonderabschreibung für E-Autos

Der Gesetzgeber hat für Unternehmen eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für E-Autos nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und in der Zeit vom 30. Juni 2025 bis zum 01. Januar 2028 angeschafft werden. Unternehmen können für diese Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen nutzen.

Im Jahr der Anschaffung können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben. Die weitere Staffelung:

  • im ersten darauffolgenden Jahr: zehn Prozent
  • im zweiten und dritten jeweils fünf Prozent
  • im vierten Jahr: drei Prozent
  • im fünften Jahr: zwei Prozent

Wichtig: Diese Abschreibungsmöglichkeit ist nur zulässig, wenn Steuerpflichtige keine weitere Sonderabschreibung für diese Fahrzeuge in Anspruch nehmen.

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HHC Jürgensen GmbH
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