Möchte ein Unternehmer Anteile an seiner Kapitalgesellschaft, die nicht an der Börse notiert ist, verschenken, muss er den Wert des Unternehmens für Zwecke der Schenkungssteuer bestimmen. Dabei darf er jedoch nicht pauschal einen Abschlag für eine Holdinggesellschaft abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden und damit der Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf widersprochen.
Sachverhalt
Ein Unternehmer schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Gesellschaft dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung heranzog.
Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorgenommen.
Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das im Klageverfahren anders. In der Revision gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holding-Abschlag.