Eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund
Wird eine Organschaft anerkannt, ist nicht mehr die Organgesellschaft selbst steuerpflichtig, sondern der Organträger.
Wichtig zu wissen
Die Vorschriften zur Organschaft (§§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz – KStG) führen dazu, dass beispielsweise in Konzernstrukturen die Konzernspitze als Organträger die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (Organgesellschaften) versteuern muss. Zugleich können Gewinne und Verluste der einzelnen Gesellschaften steuerlich unmittelbar miteinander verrechnet werden. Gerade dieser Vorteil hat zur weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland beigetragen.