Mahlzeiten, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 Euro für ein Frühstück. Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 Euro anzusetzen
Der amtliche Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellen. Allerdings nur dann, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
BMF-Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 :006,