Ab Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Eine Erhöhung um 0,41 Euro. Für Auszubildende gilt dieser gesetzliche Mindestlohn nicht, aber auch sie haben Anspruch auf eine Mindestvergütung – und auch diese ist zum Jahreswechsel gestiegen.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Auszubildenden ihre Lehrzeit ab dem 01. Januar 2025 beginnen
• im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 Euro
• im zweiten Jahr 805 Euro
• im dritten Jahr 921 Euro und
• im vierten Jahr 955 Euro.