Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde. Nach der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2023, Nr. 321) erhöht sich der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze), da diese an den Mindestlohn gekoppelt ist. Sie beträgt derzeit 538 Euro monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes verdienen. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich ab dem 01. Januar 2025 eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (12,82 EUR × 130 ÷ 3).
Wichtig für unsere Mandantinnen und Mandanten: Natürlich prüfen wir ihre Gehaltsempfängerinnen und Gehaltsempfänger auch auf den Mindestlohn und kommen bei Bedarf im Laufe des Januar 2025 auf Sie zu.