Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz können Eltern 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten (maximal 4.800 € pro Jahr) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, das Kind gehört zu ihrem Haushalt. Der Bundesfinanzhof bestätigt diese Regelung und sieht darin keinen Verfassungsverstoß.
Die steuerliche Berücksichtigung gilt für Aufwendungen wie:
- Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren
- Dienstleistungen (z. B. Kita, Tagesmutter, Nachhilfe mit Betreuungsanteil)
- Rechnung und unbare Zahlung (Barzahlungen werden nicht anerkannt).
Warum ist die Haushaltszugehörigkeit entscheidend? Der Bundesfinanzhof argumentiert:
- Die tatsächliche Betreuungssituation (z. B. wer das Kind täglich versorgt) ist meist beim Elternteil gegeben, in dessen Haushalt das Kind lebt.
- Selbst wenn der andere Elternteil durch den BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) nicht vollständig entlastet wird, sieht der BFH keine hinreichenden Gründe für eine Verfassungsbeschwerde.
- Zwar bezeichnet der BFH die Regelung als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch für eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht fehlt die nötige Überzeugung.
Fazit
Eltern, die ihr Kind nicht im eigenen Haushalt haben, können die Betreuungskosten nicht als Sonderausgaben abziehen – selbst dann nicht, wenn sie die Kosten tragen. Der Bundesfinanzhof leibt bei seiner Linie: Die Haushaltszugehörigkeit ist das zentrale Kriterium.