Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, lässt sich im Rahmen der Regelungen zum Kurzarbeitergeld mangels eines konkreten Bezugspunkts weder ein Arbeitsausfall noch ein daraus resultierender Entgeltausfall feststellen. Das hat das Sozialgericht Magdeburg entschieden und die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes bestätigt (Az. S 20 AL 193/219.