Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn Auftraggebende diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbringen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebes erfolgt.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebenden mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag – ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs – überwiesen, obwohl der Betrieb die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchführen und auch dann erst in Rechnung stellen sollte.