Geschenke an Geschäftskontakte, Kundinnen und Kunden können Unternehmerinnen und Unternehmer nur dann als steuermindernde Betriebsausgaben geltend machen, wenn sie dabei eine Grenze einhalten. Diese wurde vom Gesetzgeber zum 01. Januar 2024 von 35 Euro auf 50 Euro erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Hintergrund
Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen aller Geschenke für jede einzelne Empfängerin oder jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 Euro nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.
Beachten Sie: Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50-Euro-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.
Beispiel
Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 Euro/1,19 = 46,22 Euro).