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Geschenke an Geschäftsfreunde: Brutto- oder Nettowert entscheidend?

Gerade zu Weihnachten machen viele Unternehmen ihren Geschäftsfreunden eine kleine Freude. Steuerlich gelten für Geschenke jedoch klare Grenzen: Pro Jahr und Geschäftsfreund dürfen die Aufwendungen für Geschenke höchstens 50 Euro betragen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).

Wird dieser Betrag überschritten, hat das Konsequenzen: Die gesamten Kosten sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, nicht nur der Teil über 50 Euro hinaus. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage: Zählt für diese Grenze der Brutto- oder der Nettowert des Geschenks?

Beispiel

Die A-GmbH möchte ihrem langjährigen Geschäftsfreund B ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 Euro (inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer) überreichen. Weitere Geschenke hat B im Jahr 2025 nicht erhalten. Entscheidend ist nun, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

  • Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung zählt der Bruttowert.
  • Mit Vorsteuerabzugsberechtigung ist der Nettowert maßgeblich.


Da die A-GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird der Nettowert herangezogen. Dieser beträgt 49,58 Euro (59 Euro / 1,19) und liegt damit unter der 50-Euro-Grenze. Das Geschenk kann somit grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Wichtig: Liegt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen der Nettowert über 50 Euro, entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug, auch der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. In diesem Fall ist der gesamte Bruttobetrag steuerlich nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).

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