Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht, ist er auch den Mehrbetrag schuldig. (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Diese „Strafsteuer“ wurde bislang eher streng ausgelegt. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger.