Grundsätzlich können Pendlerinnen und Pendler die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung vom Wohn- zum Arbeitsort beanspruchen. Davon ist abzuweichen, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin diese regelmäßig nutzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz). Zu dieser Ansicht kam jüngst das Finanzgericht Niedersachen.
Das Gericht urteilte, dass eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wenn Arbeitnehmende eine andere (längere) Straßenverbindung nutzen und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen.