Für die Jahre 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale. Diese beträgt 0,38 Euro. Für die ersten 20 Kilometer gilt jedoch weiterhin eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer.
Gegen diese Regelung hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Da er nur acht Kilometer entfernt von seiner Arbeitsstelle wohnt, partizipiert er nicht von der Erhöhung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hielt die Neuregelung jedoch für verfassungskonform und entschied gegen den Kläger. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Gericht die Revision zu, die der Kläger aber nicht einlegte. Das Urteil ist damit rechtskräftig.