Zum Januar 2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt.
Hintergrund
Als begünstigte Maßnahmen gelten unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbst genutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung der Rechnung vereinbarten sie eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.
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