Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst dann gewährt werden, wenn die energetischen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind und der Auftraggeber das beauftragte Installationsunternehmens vollständig bezahlt hat.
Hintergrund
Eine Steuerermäßigung setzt unter anderem voraus, dass das Gebäude bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme älter als zehn Jahre ist. Begünstigte Aufwendungen bzw. Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage
Je begünstigtem Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
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