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Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht nicht vergessen

Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme – insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen – mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Mitteilungspflicht.

Unternehmen, die ein solches Kassensystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung angeschafft haben – etwa vor dem 1. Juli 2025 –, müssen dies dem Finanzamt bis spätestens 31. Juli 2025 mitteilen.

Weitere Details finden sich im BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009) sowie im FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums.

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