Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge auffordern, um die in der Steuererklärung von ihm gemachten Angaben zu überprüfen.
Vermieter beruft sich auf DSGVO
Im Zuge der Steuererklärung eines Vermieters forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an. Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieterinnen und Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Aus seiner Sicht sei eine Offenlegung im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieterinnen und Mieter nicht möglich.
Instanzen entscheiden gegen den Vermieter
Das Finanzamt, das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof waren allerdings anderer Ansicht: Nach § 97 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung habe der Vermieter der Finanzbehörde Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.