Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom geprüften Unternehmen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Dabei bestimmt Paragraf 147 Abs. 1 der Abgabenordnung, welche Unterlagen Unternehmen aufbewahren und dem Finanzamt auf Anforderung vorlegen müssen. Dazu gehören Buchungsbelege und Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen genauso wie empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe.
Im Zuge dessen kann das Finanzamt von den Unternehmen verlangen:
- Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
- Dass Unternehmen ihre Daten nach den Vorgaben des Amtes maschinell auswerten oder in einem vom Amt vorgegebenen maschinell auswertbaren Format übermitteln.
Etwaige Kosten, die bei der Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, tragen die Unternehmen selbst.