Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls muss der Berufsgeheimnisträger oder die Berufsgeheimnisträgerin substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. 3 K 111/21, Rev. BFH Az. VIII R 35/24).
Gericht erkennt Fahrtenbuch nicht an
Dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“– mit drei Ausnahmen – bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem Finanzgericht zu viel. Die Kammer fand es äußerst ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. In der vorgelegten Form erkannte das Gericht sein Fahrtenbuch daher nicht an.