Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Angestellte die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem Kilometer geltend machen können, wenn sie auf Dienstreisen ihren privaten Pkw nutzen – selbst dann, wenn ihnen ihr Betrieb einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den sie grundsätzlich für dienstliche und private Fahrten nutzen dürfen (Az. 9 K 183/23).
Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den beruflichen Einsatz des Privatfahrzeugs im konkreten Fall nachweisen. Eine generelle Angemessenheitsprüfung der Nutzung entfällt – auch wenn ein Dienstwagen vorhanden ist.
Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 30/24).