Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio können im Lohnsteuerjahresausgleich grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Hintergrund
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl eigener Kinder ab.
Sachverhalt
Eine Arztpraxis verordnete einer Patientin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Die Patientin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio anbot. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte aber auch zur Nutzung des Schwimmbads, der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.
Keine außergewöhnliche Belastung
Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten sowohl das Finanzamt, das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof ab.