Die Neufassung des fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) hebt die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro an. Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2023 angelegt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat nun zur Anwendung des 5. VermBG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.